LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 08.11.2022
2 Sa 214/21
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 16.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 52/20

Unwirksames Rechtsgeschäft bei unverzüglicher Zurückweisung gem. § 174 Satz 1 BGBAusschluss einer verhaltensbedingten Kündigung durch rechtmäßiges Ausüben eines ZurückbehaltungsrechtsAnspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der PersonalakteBeachtung der zeitlichen Wünsche des Arbeitnehmers bei der Urlaubserteilung durch den ArbeitgeberNeuer Streitgegenstand im Berufungsverfahren

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08.11.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 214/21

DRsp Nr. 2023/13199

Unwirksames Rechtsgeschäft bei unverzüglicher Zurückweisung gem. § 174 Satz 1 BGB Ausschluss einer verhaltensbedingten Kündigung durch rechtmäßiges Ausüben eines Zurückbehaltungsrechts Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte Beachtung der zeitlichen Wünsche des Arbeitnehmers bei der Urlaubserteilung durch den Arbeitgeber Neuer Streitgegenstand im Berufungsverfahren

1. Nach § 174 Satz 1 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. 2. Dem Arbeitnehmer steht ein eine verhaltensbedingte Kündigung ausschließendes Zurückbehaltungsrecht zur Seite, wenn der Arbeitgeber seine Pflicht zur vertragsgemäßen Beschäftigung des Arbeitnehmers verletzt (vgl. LAG Berlin, Urteil vom 12.03.1999 - 2 Sa 53/98 - Rn. 27, juris). Eine Kündigung wegen Arbeitsverweigerung scheidet demgemäß aus, wenn der Arbeitnehmer berechtigt war, Arbeiten abzulehnen, die der Arbeitgeber unter Überschreitung des Direktionsrechts nach Art, Zeit und Ort zuweist (BAG, Urteil vom 12.04.1973 - 2 AZR 291/72 - Rn. 18, juris).