LAG Köln - Urteil vom 16.07.2021
10 Sa 838/20
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 23 Abs. 1 S. 1; BGB § 626 Abs. 1; Rom I-VO Art. 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 6744/19

Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung wegen Nichterreichbarkeit des ArbeitnehmersGeltung des Kündigungsschutzgesetzes für LuftverkehrsbetriebRegelanknüpfung des Art. 8 Abs. 1 Rom I-VO an Einsatzort

LAG Köln, Urteil vom 16.07.2021 - Aktenzeichen 10 Sa 838/20

DRsp Nr. 2022/3992

Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung wegen Nichterreichbarkeit des Arbeitnehmers Geltung des Kündigungsschutzgesetzes für Luftverkehrsbetrieb Regelanknüpfung des Art. 8 Abs. 1 Rom I-VO an Einsatzort

1. Das Kündigungsschutzgesetz findet auf Luftverkehrsbetriebe Anwendung, bei denen das Vorliegen eines Betriebs in Deutschland gesetzlich fingiert wird. Insbesondere die §§ 23 und 24 KSchG sind einschlägig. 2. Der Einsatzort des Mitarbeiters richtet sich nach der Regelanknüpfung des Art. 8 Abs. 1 Rom I-VO. 3. Sowohl die außerordentliche fristlose wie auch die hilfsweise ordentliche Kündigung sind mangels erheblicher Pflichtverletzung (Erreichbarkeit des Arbeitnehmers) und fehlender Abmahnung unverhältnismäßig und unwirksam.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.09.2020 - 4 Ca 6744/19 - wird zurückgewiesen. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 47 % und die Beklagte zu 53 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 65 % und die Beklagte zu 35 %.

3.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 23 Abs. 1 S. 1; BGB § 626 Abs. 1; Rom I-VO Art. 8 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 5. - - 5.