VG Berlin - Urteil vom 04.05.2000
27 A 157.99
Normen:
StVO § 41 Abs. 2 Nr. 8 (Zeichen 283) ;
Fundstellen:
DRsp II(286)310d-e
NZV 2000, 392

Unwirksamkeit unklarer Verkehrsbeschilderung

VG Berlin, Urteil vom 04.05.2000 - Aktenzeichen 27 A 157.99

DRsp Nr. 2004/1718

Unwirksamkeit unklarer Verkehrsbeschilderung

»1. Erfasst ein Verkehrsteilnehmer an einer bestimmten Stelle eine mobile Halteverbotszone, so ist er nicht verpflichtet, den gesamten Straßenabschnitt abzuschreiten und danach zu forschen, ob gegebenenfalls noch andersartige Festlegungen durch mobile Verkehrszeichen existieren. 2. Soll es aufeinanderfolgend mehrere Abweichungen von der Regel in Gestalt besonderer Halteverbotszonen für denselben Bereich geben, so ist die Bekanntgabe dieser Regelungen insgesamt nur dann beanstandungsfrei, wenn sämtliche Regelungen an jeder Stelle vor Ort auf einen Blick erkennbar sind. Dabei müssen sämtliche mobile Verkehrszeichen jeweils mit allen Zusatzschildern versehen werden, so dass ein zu Missverständnissen führendes wildes Nebeneinander vermieden wird.«

Normenkette:

StVO § 41 Abs. 2 Nr. 8 (Zeichen 283) ;
Fundstellen
DRsp II(286)310d-e
NZV 2000, 392