OLG Hamm - Urteil vom 23.06.2023
20 U 29/23
Normen:
BGB § 199 Abs. 1; GVG § 174 Abs. 1; VVG § 203 Abs. 5; ZPO § 92 Abs. 1; ZPO § 358a;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 17.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 492/21

Unwirksamkeit von Beitragsanpassungen bei KrankenversicherungHeilung unwirksamer Beitragserhebung durch spätere AnpassungFehlende Erkennbarkeit des Schwellenwertmechanismus

OLG Hamm, Urteil vom 23.06.2023 - Aktenzeichen 20 U 29/23

DRsp Nr. 2023/11312

Unwirksamkeit von Beitragsanpassungen bei Krankenversicherung Heilung unwirksamer Beitragserhebung durch spätere Anpassung Fehlende Erkennbarkeit des Schwellenwertmechanismus

Die zunächst zum 01.01.2017 erfolgte Beitragsanpassung war unwirksam, ist dann aber in unverjährter Zeit geheilt worden. Die Anpassung zum 01.01.2018 ist indes unwirksam, weil der durchschnittliche Verbraucher den Schwellenwertmechanismus nicht mit der notwendigen Klarheit erkennen kann.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.01.2023 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass die folgende Beitragsanpassung des Monatsbeitrages in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung- /Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer XXX unwirksam war:

Im Tarif Esprit die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 in Höhe von 40,88 € bis zum 01.08.2022 und die Klägerin nicht zur monatlichen Zahlung der jeweiligen Erhöhungsbeträge verpflichtet war.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 981,12 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.03.2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.