Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 12. November 2020, Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten - zweitinstanzlich noch - über die Verpflichtung der Klägerin eine Jahressondervergütung an die Beklagte zurückzuzahlen und die Gesamtbewertung der Leistung der Klägerin im Arbeitszeugnis.
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