LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.06.2021
5 Sa 348/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 11
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 12.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 621/20

Unwirksamkeit von Stichtagsklauseln bei RückzahlungVerbot der tariflichen Ausgestaltung von Zahlungen als VorschussAnspruch auf Zeugnisnote gut

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.06.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 348/20

DRsp Nr. 2021/12560

Unwirksamkeit von Stichtagsklauseln bei Rückzahlung Verbot der tariflichen Ausgestaltung von Zahlungen als Vorschuss Anspruch auf Zeugnisnote "gut"

1. Bereits erfolgte Zahlungen (hier die Jahressondervergütung) dürfen im Rahmen von Rückzahlungen im Tarifvertrag nicht als Vorschuss ausgestaltet werden, so dass eine Aufrechnung und damit auch eine Pfändung ausscheidet. 2. Stichtagsklauseln bei Rückzahlungsansprüchen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, weil sie dem Grundgedanken des Vergütungsanspruchs nach § 611a BGB zuwiderlaufen. 3. Überdurchschnittliche Leistungen rechtfertigen eine gute Zeugnisnote (stets zu unserer vollen Zufriedenheit).

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 12. November 2020, Az. 2 Ca 621/20, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten - zweitinstanzlich noch - über die Verpflichtung der Klägerin eine Jahressondervergütung an die Beklagte zurückzuzahlen und die Gesamtbewertung der Leistung der Klägerin im Arbeitszeugnis.

1. 2.