OLG Koblenz - Beschluss vom 23.03.2022
5 OLG 32 Ss 214/21
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StPO § 353 Abs. 2; StPO § 354 Abs. 2;
Fundstellen:
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 30.09.2021

Unzulässige Berücksichtigung von Verteidigungsverhalten bei gesetzlicher EntscheidungStrafschärfende Berücksichtigung von Ehrverletzungen zulasten DritterDarstellung beruflicher Nachteile aus einer Fahrerlaubnisentziehung im Rahmen des MaßregelvollzugsFahrererlaubnisentziehung wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort

OLG Koblenz, Beschluss vom 23.03.2022 - Aktenzeichen 5 OLG 32 Ss 214/21

DRsp Nr. 2023/16296

Unzulässige Berücksichtigung von Verteidigungsverhalten bei gesetzlicher Entscheidung Strafschärfende Berücksichtigung von Ehrverletzungen zulasten Dritter Darstellung beruflicher Nachteile aus einer Fahrerlaubnisentziehung im Rahmen des Maßregelvollzugs Fahrererlaubnisentziehung wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort

1. Wenn ein Verteidigungsverhalten auf eine Rechtsfeindlichkeit, Gefährlichkeit oder die Gefahr künftiger Rechtsbrüche hinweist oder sonstige ungünstige Schlüsse auf das Persönlichkeitsrecht des Angeklagten zulässt, kann dies strafschärfend berücksichtigt werden. 2. Die Maßregelanordnung begegnet erheblichen rechtlichen Zweifeln, wenn keine Ausführungen zu den subjektiven Elementen der Fahrerlaubnisentziehung erfolgt, vor allem auch dahingehend, ob der Täter dies aus den objektiven Umständen heraus erkennen musste.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 30. September 2021 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.

Das weitergehende Rechtsmittel wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

3.