OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.07.2000
4 U 80/99
Normen:
AKB § 12 Nr. 1 Abs. 2 lit. e ; VVG § 12 Abs. 3 § 61 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 1039
ZfS 2001, 173
r+s 2001, 99
Vorinstanzen:
LG Kleve, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 527/98

Unzulässige Berufung auf Klagefrist - verzögerte Ablehnung - grob fahrlässige Herbeiführung des Kaskofalls bei ungenügender Standsicherung auf Gefällstrecke

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.07.2000 - Aktenzeichen 4 U 80/99

DRsp Nr. 2001/6503

Unzulässige Berufung auf Klagefrist - verzögerte Ablehnung - grob fahrlässige Herbeiführung des Kaskofalls bei ungenügender Standsicherung auf Gefällstrecke

»1. Der Versicherer ist nach § 242 BGB gehindert, sich auf den Fristablauf nach § 12 Abs. 3 VVG zu berufen, wenn der Versicherungsnehmer sogleich nach der Leistungsablehnung - zutreffend - darauf hingeweisen hat, daß der Versicherer von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist, der Versicherer darauf dem Versicherungsnehmer gegenüber zum Ausdruck bringt, er werde in eine neue Leistungsprüfung eintreten, ihm aber erst eine Woche vor Ende der mit der Leistungsablehnung in Lauf gesetzten Frist mitteilt, er halte daran fest.2. Der Kaskoversicherer ist nicht wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls leistungsfrei, wenn der von dem Versicherungsnehmer auf einer 2 bis 3 % Gefälle aufweisenden Straße mit - unzureichend - angezogener Handbremse abgestellte PKW sich nach zehn Minuten in Bewegung setzt und gegen eine Hauswand prallt, der Wagen aber ohne Sicherung sofort davon gerollt wäre.«

Normenkette:

AKB § 12 Nr. 1 Abs. 2 lit. e ; VVG § 12 Abs. 3 § 61 ; BGB § 242 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer bei dieser unterhaltenen Fahrzeugvollversicherung wegen eines Unfallereignisses vom 13. August 1997 in Anspruch.