OLG Hamm - Beschluss vom 25.08.2020
5 RBs 287/20
Normen:
OWiG § 67 Abs. 2; StVG § 24a Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 679 Js 1496/19

Unzulässige Beschränkung des Einspruchs auf Rechtsfolge bei unklarem BußgeldbescheidHinreichende Konkretisierung der Tat im Bußgeldbescheid als Voraussetzung für Rechtsfolgenbeschränkung des Einspruchs

OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2020 - Aktenzeichen 5 RBs 287/20

DRsp Nr. 2023/2851

Unzulässige Beschränkung des Einspruchs auf Rechtsfolge bei unklarem Bußgeldbescheid Hinreichende Konkretisierung der Tat im Bußgeldbescheid als Voraussetzung für Rechtsfolgenbeschränkung des Einspruchs

1. Eine Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolge nach § 67 Abs. 2 OWiG ist unzulässig, wenn im Bußgeldbescheid die Tat nicht hinreichend konkretisiert ist. 2. Eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG setzt voraus, dass die Konzentration von Kokain oder Benzoylecgonin nachgewiesen ist, so dass sie die Fahrtüchtigkeit eingeschränkt haben kann.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Hagen zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 67 Abs. 2; StVG § 24a Abs. 2;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat in der Sache (zumindest vorläufig) Erfolg.

1)

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragschrift vom 28.07.2020 Folgendes ausgeführt:

"Die gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OWiG statthafte sowie rechtzeitig eingelegte und form- und fristgerecht begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat in der Sache zumindest vorläufig Erfolg.

1.