OLG Köln - Urteil vom 26.05.2000
6 U 29/00
Normen:
UWG § 1 ; ZPO § 546 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 16.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 53/99

Unzulässige Werbung im Autohandel - Autoversteigerung - Beschwer des Beklagten im Unterlassungsverfahren eines Wettbewerbsvereins

OLG Köln, Urteil vom 26.05.2000 - Aktenzeichen 6 U 29/00

DRsp Nr. 2001/682

Unzulässige Werbung im Autohandel - "Autoversteigerung" - Beschwer des Beklagten im Unterlassungsverfahren eines Wettbewerbsvereins

1. Die Werbung eines Autohändlers für den Absatz von Gebrauchtfahrzeugen mit der Ankündigung wöchentlich erfolgender Preisreduzierungen."AUTOVERSTEIGERUNG. Dieses Auto kommt unter den Hammer.In jeder Woche, in der das Auto nicht verkauft wird, fällt der Preis um 300,-- DM..."verstößt auf Grund der darin enthaltenen Kombination aleatorischer Elemente mit solchen der Wertreklame gegen die guten Sitten im Wettbewerb.2. Die Beschwer des im Unterlassungsverfahren unterlegenen Beklagten bemisst sich allein an der Beeinträchtigung, die er durch das Verbot hinzunehmen hat. Handelt es sich bei dem Kläger um einen Verein i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist die Beschwer des Beklagten jedenfalls nicht niedriger als sie wäre, wenn er von einem Wettbewerber in Anspruch genommen worden wäre.

Normenkette:

UWG § 1 ; ZPO § 546 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist ein gerichtsbekannter Verband im Sinne des § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG. Seine aufgrund dieser Vorschrift bestehende Befugnis, den vorliegenden Prozess zu führen, ist nicht im Streit.