OLG Koblenz - Beschluss vom 14.02.2007
1 U 218/06
Normen:
BGB § 839 ; GG Art. 34 ; ZPO § 286 § 543 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2007, 445
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 19.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 96/05

Unzulässiger Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens einer Behörde beim Entzug der Fahrerlaubnis

OLG Koblenz, Beschluss vom 14.02.2007 - Aktenzeichen 1 U 218/06

DRsp Nr. 2007/12662

Unzulässiger Einwand des "rechtmäßigen Alternativverhaltens" einer Behörde beim Entzug der Fahrerlaubnis

»Sieht eine Behörde nach der formell rechtswidrigen Entziehung der Fahrerlaubnis von der Durchführung eines ordnungsgemäßen Entziehungsverfahrens trotz Vorliegens der materiell-rechtlichen Voraussetzungen hierfür ab, dann kann sie sich im Amtshaftungsverfahren nicht auf den Verteidigungseinwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens berufen.«

Normenkette:

BGB § 839 ; GG Art. 34 ; ZPO § 286 § 543 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger verlangt von dem beklagten Landkreis Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung. Der Beklagte hatte durch Bescheid vom 5. Juli 2002 dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen. Nachdem das Oberverwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 23. März 2004 den Bescheid als rechtswidrig aufgehoben hatte, erhielt der Kläger am 6. April 2004 seine Fahrerlaubnis wieder zurück.

Der Kläger verlangt Ersatz der seiner Auffassung nach durch die rechtswidrige Entziehung seiner Fahrerlaubnis bedingten Aufwendungen und Kosten. So macht er u.a. Ersatz für nutzlos gezahlte Kfz-Steuer und die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in der Zeit des Entzugs der Fahrerlaubnis geltend.