OLG Bremen - Beschluss vom 03.07.2019
1 Ws 75/19
Normen:
StPO § 33a;
Fundstellen:
NStZ-RR 2019, 314
StV 2019, 825
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 21.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 750 Js 900045/15

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Ablehnung der nachträglichen Gewährung rechtlichen Gehörs

OLG Bremen, Beschluss vom 03.07.2019 - Aktenzeichen 1 Ws 75/19

DRsp Nr. 2019/10984

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Ablehnung der nachträglichen Gewährung rechtlichen Gehörs

Gegen die Ablehnung der nachträglichen Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO ist eine Beschwerde nicht statthaft.

Die Beschwerde des Einziehungsbeteiligten A. vom 24.05.2019 gegen den Beschluss der Strafkammer 32 des Landgerichts Bremen vom 21.05.2019 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

StPO § 33a;

Gründe:

I.

Vor der Strafkammer 32 des Landgerichts Bremen wird aufgrund der Anklage der Staatsanwaltschaft Bremen vom 27.06.2016 ein Strafverfahren mit dem Kernvorwurf der Bestechlichkeit/Bestechung im geschäftlichen Verkehr und der Beihilfe hierzu geführt. Der Einziehungsbeteiligte ist Mit-Angeklagter in diesem Strafverfahren, gegen den die Hauptverhandlung ausgesetzt wurde.