OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.05.2013
2 Ss 139/13
Normen:
StGB § 59;
Fundstellen:
NZV 2014, 136
Vorinstanzen:
AG Biedenkopf, vom 10.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Js 16060/12

Unzulässigkeit der gleichzeitigen Verhängung von Fahrverbot und Verwarnung mit Strafvorbehalt

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.05.2013 - Aktenzeichen 2 Ss 139/13

DRsp Nr. 2014/4974

Unzulässigkeit der gleichzeitigen Verhängung von Fahrverbot und Verwarnung mit Strafvorbehalt

Die gleichzeitige Verhängung einer Verwarnung mit Strafvorbehalt und eines Fahrverbots ist unzulässig, denn der Wortlaut des § 44 StGB sieht eindeutig die Verhängung einer Geld- oder Freiheitsstrafe als Voraussetzung vor.

1. Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch insoweit aufgehoben, als der Angeklagten für die Dauer von 1 Monat verboten wurde, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.

2. Die Kosten des Revisionsverfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse.

Normenkette:

StGB § 59;

Gründe:

Mit Urteil vom 10.01.2013 hat das Amtsgericht Biedenkopf die Angeklagte der Steuerhinterziehung schuldig gesprochen. Es hat die Angeklagte deswegen verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20,-- Euro vorbehalten. Zudem hat es der Angeklagten für die Dauer von 1 Monat verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.

Nur gegen die Anordnung des Fahrverbotes richtet sich die zu Gunsten der Angeklagten eingelegte Sprungrevision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge zum Erfolg führt.