BFH - Beschluss vom 08.01.2004
VII B 357/02
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2 ; KraftStG § 9 ;
Vorinstanzen:
FG München, vom 02.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4800/01

Unzutreffende Besteuerung von Klein-Lkw - unzureichende Sachverhaltsaufklärung der FinVerw

BFH, Beschluss vom 08.01.2004 - Aktenzeichen VII B 357/02

DRsp Nr. 2004/1947

Unzutreffende Besteuerung von Klein-Lkw - unzureichende Sachverhaltsaufklärung der FinVerw

Ob die FinVerw intensivere und rascher zum Erfolg führende Bemühungen hätte unternehmen müssen, um eine (von Anfang an) zutreffende Besteuerung von Fahrzeugen sicherzustellen, die von der Verkehrsbehörde als Lkw eingestuft, nach der Rspr. des BFH jedoch Kfz-steuerrechtlich als Pkw anzusehen, ist in erster Linie eine auf dem Gebiet des tatsächlichen und der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse liegende Frage, die zur Entscheidung dem FG als Tatsachengericht obliegt.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2 ; KraftStG § 9 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich im zweiten Rechtsgang gegen einen Bescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--), durch den die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung für sein seit März 1997 zunächst --entsprechend der verkehrsbehördlichen Einstufung-- als LKW besteuertes Fahrzeug geändert und 1999 Kraftfahrzeugsteuer nach Maßgabe des für PKW geltenden Steuersatzes erhoben worden ist.