BAG - Urteil vom 19.06.2018
9 AZR 615/17
Normen:
BUrlG § 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 2; BUrlG § 7 Abs. 3 S. 1, S. 2 und S. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; BUrlG § 13 Abs. 1 S. 3; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 271; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 4; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 283 S. 1; BGB § 286 Abs. 1 S. 1; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 287 S. 2; BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1 und S. 2; Richtlinie 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1; GRC Art. 31 Abs. 2; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB X § 115 Abs. 1; KSchG § 9 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AP BUrlG § 7 Nr. 82
ArbRB 2018, 329
AuR 2018, 591
BAGE 163, 72
BB 2018, 2547
BB 2019, 762
DB 2018, 2823
EzA BUrlG § 13 Nr. 65
EzA-SD 2018, 10
NJW 2019, 250
NZA 2018, 1480
NZA-RR 2019, 574
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 07.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 29/17
ArbG Lübeck, vom 07.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1284/15

Urlaubsansprüche bei Auflösungsantrag des Arbeitnehmers im KündigungsschutzprozessErfüllung eines Urlaubstages durch Arbeitsbefreiung für den ganzen TagUrlaubsgewährung bei vertraglichen AusschlussfristenVorrang des für den Urlaubsanspruch geltenden Fristenregimes vor vertraglichen AusschlussfristenRechtscharakter und Zweck des ErsatzurlaubsanspruchsUrlaubsabgeltung als Arbeitsentgelt im sozialrechtlichen Sinne

BAG, Urteil vom 19.06.2018 - Aktenzeichen 9 AZR 615/17

DRsp Nr. 2018/14772

Urlaubsansprüche bei Auflösungsantrag des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess Erfüllung eines Urlaubstages durch Arbeitsbefreiung für den ganzen Tag Urlaubsgewährung bei vertraglichen Ausschlussfristen Vorrang des für den Urlaubsanspruch geltenden Fristenregimes vor vertraglichen Ausschlussfristen Rechtscharakter und Zweck des Ersatzurlaubsanspruchs Urlaubsabgeltung als Arbeitsentgelt im sozialrechtlichen Sinne

Der als Schadensersatz an die Stelle des erloschenen Urlaubsanspruchs tretende Ersatzurlaub unterliegt wie der Urlaubsanspruch keinen Ausschlussfristen. Orientierungssätze: 1. Allein der Antrag des Arbeitnehmers, das Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG aufzulösen, lässt weder dessen - nach nationalem Recht bestehende - Obliegenheit, die Gewährung des Urlaubs zu verlangen, noch die Pflicht des Arbeitgebers, den verlangten Urlaub zu gewähren, entfallen (Rn. 22). 2. Gemäß § 7 Abs. 2 BUrlG kann Urlaub, soweit kein Bruchteil von Urlaubstagen geschuldet ist, nur durch Arbeitsbefreiung für den ganzen Tag gewährt werden (Rn. 33). 3. § 13 BUrlG lässt Ausschlussfristen, die den Arbeitnehmer zwängen, die Erfüllung gesetzlicher Urlaubsansprüche zur Vermeidung ihres Erlöschens zu einem früheren Zeitpunkt geltend zu machen als nach § 7 Abs. 3 BUrlG gefordert, nicht zu (Rn. 38).