BGH - Urteil vom 04.02.2021
4 StR 403/20
Normen:
StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1a;
Fundstellen:
DAR 2022, 183
DAR 2022, 187
NStZ 2023, 232
VRS 2021, 41
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 09.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 146 Js 35529/19 1 Ks 118/19 20 Ss 14/20

Ursächlichkeit einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit für die Gefährdung des Tatopfers; Schuldspruchänderung betreffend die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung

BGH, Urteil vom 04.02.2021 - Aktenzeichen 4 StR 403/20

DRsp Nr. 2021/3539

Ursächlichkeit einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit für die Gefährdung des Tatopfers; Schuldspruchänderung betreffend die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 9. März 2020 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten und die Revision der Staatsanwaltschaft werden verworfen.

2.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1a;

Gründe