OLG Koblenz - Urteil vom 30.07.2012
12 U 1089/10
Normen:
ZPO § 286; BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 16.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 330/03

Ursächlichkeit eines Auffahrunfalls für eine HWS-Distorsion

OLG Koblenz, Urteil vom 30.07.2012 - Aktenzeichen 12 U 1089/10

DRsp Nr. 2013/772

Ursächlichkeit eines Auffahrunfalls für eine HWS-Distorsion

1. Eine schematische Annahme, wonach bei Heckunfällen mit einer bestimmten, im Niedriggeschwindigkeitsbereich liegenden kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung eine Verletzung der Halswirbelsäule generell auszuschließen sei, ist nicht zulässig. 2. Hat jemand schuldhaft die Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung eines anderen verursacht, für die er haftungsrechtlich einzustehen hat, so erstreckt sich die Haftung grundsätzlich auch auf die daraus resultierenden Folgeschäden. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um organische oder psychisch bedingte Folgewirkungen handelt. Die Schadensersatzpflicht für psychische Auswirkungen einer Verletzungshandlung setzt nicht voraus, dass sie eine organische Ursache haben; es genügt vielmehr die hinreichende Gewissheit, dass die psychisch bedingten Ausfälle ohne den Unfall nicht aufgetreten wären.

Tenor

Auf die Berufungen der Parteien und der Streithelferin wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 16.08.2010 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an das klagende Land ...[A] 146.113,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 129.003,58 EUR seit dem 20.02.2003, aus weiteren 10.776,08 EUR seit dem 1.06.2003 und aus weiteren 6.333,87 EUR seit dem 7.12.2007 zu zahlen.