KG - Beschluss vom 31.03.2023
3 ORbs 55/23 - 122 Ss 22/23
Normen:
StPO § 473 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 24.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 315 OWi 815/22

Urteil durch zögerliche Akteneinsicht nicht nachträglich fehlerhaftUnbeachtlichkeit verzögerter Akteneinsichtsrecht für RevisionsverfahrenAugenblicksversagen bei innerörtlicher Geschwindigkeitsüberschreitung

KG, Beschluss vom 31.03.2023 - Aktenzeichen 3 ORbs 55/23 - 122 Ss 22/23

DRsp Nr. 2023/9402

Urteil durch zögerliche Akteneinsicht nicht nachträglich fehlerhaft Unbeachtlichkeit verzögerter Akteneinsichtsrecht für Revisionsverfahren Augenblicksversagen bei innerörtlicher Geschwindigkeitsüberschreitung

Orientierungssätze: 1. Es ist revisionsrechtlich ohne Belang, wenn ein nach Urteilserlass gestelltes Akteneinsichtsgesuch des Verteidigers (zunächst) unbeantwortet geblieben ist. Das Urteil kann auf einem solchen Verfahrensfehler nicht beruhen. 2. Ein Urteil wird nicht "zwischenzeitlich ... rechtsfehlerhaft", wenn eine bußgelderhöhend bewertete Registereintragung nach Urteilserlass tilgungsreif geworden ist. Allein maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des Registerinhalts ist der Zeitpunkt der Urteilsfällung 3. Es muss als zumindest zweifelhaft gelten, dass sich ein Kraftfahrer auf Augenblicksversagen (hier: Übersehen des Zeichens 274) berufen kann, der nicht einmal die innerörtlich üblicherweise geltende Geschwindigkeitsbegrenzung (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO) einhält, sondern (hier: um 11 km/h) überschreitet.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. November 2022 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Normenkette:

StPO § 473 Abs. 1;

Erläuternd bemerkt der Senat: