OLG Hamm - Beschluss vom 04.05.2007
1 Ss OWi 301/07
Normen:
OWiG § 77b ; StPO § 267 ;
Vorinstanzen:
AG Detmold, vom 08.12.2006

Urteilsergänzung; Zulässigkeit; abgekürztes Urteils

OLG Hamm, Beschluss vom 04.05.2007 - Aktenzeichen 1 Ss OWi 301/07

DRsp Nr. 2007/13213

Urteilsergänzung; Zulässigkeit; abgekürztes Urteils

»Die nachträgliche Ergänzung eines Urteils ist im Straf- und im Bußgeldverfahren grundsätzlich nicht zulässig ist, wenn es aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden.«

Normenkette:

OWiG § 77b ; StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Detmold hat den Betroffenen in der Hauptverhandlung vom 8. Dezember 2006 wegen Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens zu einer Geldbuße von 125,- EUR verurteilt und ihm außerdem ein Fahrverbot von einem Monat auferlegt. Dem in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen wurde eine Rechtsmittelbelehrung erteilt. Noch am gleichen Tag verfügte das Amtsgericht die Zustellung eines abgekürzten Urteils, bestehend aus Urteilsrubrum und Tenor, an den Betroffenen. Diese Verfügung wurde am 14. Dezember 2006 ausgeführt. Die Zustellung des Urteils erfolgte am 19. Dezember 2006.