OLG Thüringen - Beschluss vom 26.02.2002
1 Ss 38/02
Normen:
StPO § 267 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 325
Vorinstanzen:
AG Hildburghausen, vom 24.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 320 Js 2894/01

Urteilsfeststellungen bei Geschwindigkeitsüberschreitung

OLG Thüringen, Beschluss vom 26.02.2002 - Aktenzeichen 1 Ss 38/02

DRsp Nr. 2003/6944

Urteilsfeststellungen bei Geschwindigkeitsüberschreitung

1. Der Tatrichter muss bei der Bildung seiner Überzeugung die Anforderungen an eine zuverlässige Geschwindigkeitsmessung beachten und sich mit dieser auseinander setzen. Hierbei muss er die nach der jeweiligen Beweislage für die Feststellungen maßgebenden wesentlichen Umstände in den Urteilsgründen darlegen, um dem Rechtsbeschwerdegericht eine auf Rechtsfehler beschränkte Richtigkeitskontrolle der Feststellungen der Geschwindigkeitsüberschreitung zu ermöglichen.2. Aufgrund des unterschiedlichen Grades an Zuverlässigkeit der verschiedenen Messmethoden und ihres Beweiswerts ist es grundsätzlich nicht ausreichend, wenn der Tatrichter nur die als erwiesen erachtete Geschwindigkeit in den Urteilsgründen wiedergibt. Vielmehr muss der Tatrichter, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen, grundsätzlich das angewandte Messverfahren und den berücksichtigten Toleranzwert mitteilen.3. Erst die Angaben zum Messverfahren und zum Toleranzwert bilden die Grundlage für eine ausreichende und nachvollziehbare Beweiswürdigung. Vorliegend beschränken sich die Feststellungen des Urteils jedoch auf die Angabe, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 30 km/h überschritten worden sei.

Normenkette:

StPO § 267 ;

Gründe: