OLG Hamm - Beschluss vom 27.07.2000
5 Ss OWi 622/00
Normen:
OWiG § 71 ; StPO § 261 § 267 ;

Urteilsgründe im Bußgeldverfahren; Mitteilung der Einlassung; Bezugnahme auf ein Radarfoto; Umfang der Entscheidungsgründe; Messfoto; Lichtbild

OLG Hamm, Beschluss vom 27.07.2000 - Aktenzeichen 5 Ss OWi 622/00

DRsp Nr. 2002/164

Urteilsgründe im Bußgeldverfahren; Mitteilung der Einlassung; Bezugnahme auf ein Radarfoto; Umfang der Entscheidungsgründe; Messfoto; Lichtbild

»1. Auch im Bußgeldverfahren muss das Urteil erkennen lassen, auf welche Tatsachen das Gericht seine Überzeugung gestützt hat, wie sich der Betroffene eingelassen hat und ob das Gericht dieser Einlassung (und warum) folgt oder ob und inwieweit es seine Einlassung für widerlegt ansieht. 2. Lässt sich dem Urteil eine zulässige Bezugnahme auf das bei den Akten befindliche Messfoto nicht entnehmen, muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität des in Augenschein genommenen Messfotos enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere charakteristische Identifizierungsmerkmale so präzise beschreiben, dass dem Rechtsmittelgericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung ermöglicht wird, ob das vom Tatrichter in Augenschein genommene Messfoto zur Identifizierung generell geeignet ist.«

Normenkette:

OWiG § 71 ; StPO § 261 § 267 ;

Gründe:

I.