BGH - Urteil vom 15.06.2000
III ZR 302/99
Normen:
BGB § 839 ; StVO § 45 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 475
DÖV 2000, 921
MDR 2000, 1973
NJW 2000, 3783
NVwZ 2000, 1209
NZV 2000, 412
UPR 2000, 452
VRS 99, 172
VersR 2001, 589
WM 2000, 2013
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Cottbus,

Verantwortlichkeit für das Anbringen vorschriftsmäßiger Verkehrszeichen

BGH, Urteil vom 15.06.2000 - Aktenzeichen III ZR 302/99

DRsp Nr. 2000/6059

Verantwortlichkeit für das Anbringen vorschriftsmäßiger Verkehrszeichen

»Die Verantwortung für das Anbringen vorschriftsmäßiger Verkehrszeichen trägt grundsätzlich allein die Straßenverkehrsbehörde. Dennoch kann im Einzelfall auch der Träger der Straßenbaulast als Verkehrssicherungspflichtiger verpflichtet sein, bei der Straßenverkehrsbehörde auf eine Änderung der Verkehrsregelung hinzuwirken, wenn er die von einer unzulänglichen Beschilderung ausgehenden Gefahren erkennt oder eine derartige Verkehrsgefährdung so offensichtlich ist, daß sich die Notwendigkeit alsbaldiger Maßnahmen geradezu aufdrängen.«

Normenkette:

BGB § 839 ; StVO § 45 ;

Tatbestand:

Am 6. April 1996 befuhr der Kläger zu 2 mit dem Motorrad des Klägers zu 1 die Naundorfer Straße in F. in Richtung der - aus seiner Sicht - von rechts in die Naundorfer Straße einmündenden Moritzstraße. Auf der Moritzstraße näherte sich der Einmündung zugleich ein Pkw, der vor dem geradeaus weiterfahrenden Kläger zu 2 nach links in die Naundorfer Straße einbog. Beide Fahrzeuge stießen im Einmündungsbereich zusammen. Die Naundorfer Straße war vor der Einmündung mit dem Zeichen 306 (Vorfahrtstraße) ausgeschildert, während auf der Moritzstraße vorfahrtregelnde Verkehrszeichen fehlten.