Am 6. April 1996 befuhr der Kläger zu 2 mit dem Motorrad des Klägers zu 1 die Naundorfer Straße in F. in Richtung der - aus seiner Sicht - von rechts in die Naundorfer Straße einmündenden Moritzstraße. Auf der Moritzstraße näherte sich der Einmündung zugleich ein Pkw, der vor dem geradeaus weiterfahrenden Kläger zu 2 nach links in die Naundorfer Straße einbog. Beide Fahrzeuge stießen im Einmündungsbereich zusammen. Die Naundorfer Straße war vor der Einmündung mit dem Zeichen 306 (Vorfahrtstraße) ausgeschildert, während auf der Moritzstraße vorfahrtregelnde Verkehrszeichen fehlten.
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