Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Februar 2023 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Lediglich ergänzend bemerkt der Senat:
Die Ausführungen des Landgerichts tragen eine Verurteilung wegen eines nach § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StGB begangenen verbotenen Kraftfahrzeugrennens.
Wegen des Grundtatbestands des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB macht sich strafbar, wer sich im Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erzielen.
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