OLG Karlsruhe - Beschluss vom 20.02.2014
3 SsRs 607/13 AK 220/13
Normen:
OWiG § 79 Abs. 3 S. 1; GVG § 121 Abs. 2 Nr. 1 ; StVO § 23 Abs. 1a S. 1; StVG § 2 Abs. 15 S. 2;
Fundstellen:
DAR 2014, 211

Verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons durch Fahrlehrer als Beifahrer während einer Ausbildungsfahrt Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Rechtsmeinungen im Hinblick auf die Eigenschaft des Fahrlehrers als Fahrzeugführer

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.02.2014 - Aktenzeichen 3 SsRs 607/13 AK 220/13

DRsp Nr. 2014/4065

Verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons durch Fahrlehrer als Beifahrer während einer Ausbildungsfahrt Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Rechtsmeinungen im Hinblick auf die Eigenschaft des Fahrlehrers als Fahrzeugführer

Die Sache wird dem Bundesgerichtshof nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt: Ist ein Fahrlehrer, der als Beifahrer während einer Ausbildungsfahrt neben einem Fahrschüler sitzt, dessen fortgeschrittener Ausbildungsstand zu einem Eingreifen in der konkreten Situation keinen Anlass gibt, Führer des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO ?

Normenkette:

OWiG § 79 Abs. 3 S. 1; GVG § 121 Abs. 2 Nr. 1 ; StVO § 23 Abs. 1a S. 1; StVG § 2 Abs. 15 S. 2;

Aus den Gründen

I. Am 10.9.2013 hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit der vorsätzlichen verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons "als Fahrzeugführer" zu der Geldbuße von 40 Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Betroffene form- und fristgerecht Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde eingelegt. Mit Beschluss des Einzelrichters vom 13.2.2014 wurde die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zugelassen und das Verfahren dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.