BayObLG - Beschluss vom 10.01.2022
201 ObOWi 1507/21
Normen:
OWiG § 79 Abs. 5 S. 1; OWiG § 79 Abs. 6;
Fundstellen:
DAR 2022, 156
MMR 2022, 508
NStZ 2022, 495
NZV 2022, 299

Verbotswidrige Nutzung eines Handys durch Ablegen auf OberschenkelGenerelles Nutzungsverbot von Handys bei Führen eines Kraftfahrzeugs

BayObLG, Beschluss vom 10.01.2022 - Aktenzeichen 201 ObOWi 1507/21

DRsp Nr. 2022/1823

Verbotswidrige Nutzung eines Handys durch Ablegen auf Oberschenkel Generelles Nutzungsverbot von Handys bei Führen eines Kraftfahrzeugs

Die verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons durch ein Halten i.S.v. § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO liegt nicht nur dann vor, wenn dieses mit der Hand ergriffen wird, sondern auch dann, wenn es auf dem Oberschenkel abgelegt wird.

Tenor

I.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts vom 20.05.2021 mit den Feststellungen aufgehoben.

II.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 79 Abs. 5 S. 1; OWiG § 79 Abs. 6;

Gründe

I.