OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.05.2021
13 U 318/19
Normen:
BGB § 249;
Fundstellen:
MMR 2022, 225
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 04.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 159/18

Verbreitung einer Bildaufnahme eines Polizeibeamten im Dienst auf YouTubeZu werblichen oder kommerziellen Zwecken erfolgte VerbreitungErstattung vorgerichtlicher RechtsanwaltskostenAnspruch auf sogenannte Geldentschädigung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.05.2021 - Aktenzeichen 13 U 318/19

DRsp Nr. 2021/18085

Verbreitung einer Bildaufnahme eines Polizeibeamten im Dienst auf YouTube Zu werblichen oder kommerziellen Zwecken erfolgte Verbreitung Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten Anspruch auf sogenannte Geldentschädigung

Die zu reinen werbe- bzw. kommerziellen Zwecken nicht anlassbedingte - wenn auch nur kurze - und nicht nach § 23 KUG gerechtfertigte Bildaufnahme eines Polizeibeamten im Dienst verletzt dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht nach Art. 1, 2 GG und rechtfertigt eine Geldentschädigung.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4.9.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin des Landgerichts Darmstadt teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.171,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.6.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits im ersten und zweiten Rechtszug haben die Parteien jeweils zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 249;

Gründe

I.