Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
III.Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 (alt, Klasse 1 erteilt am 13.6.1978, erweitert auf Klasse 3 wohl am 30.11.1978).
Mit Schreiben vom 20. April 2015 teilte die Polizeiinspektion Gersthofen dem Landratsamt Augsburg (im Folgenden: Landratsamt) mit, beim Kläger bestehe der Verdacht auf fehlende körperliche oder geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Er überziehe seine Umgebung mit einer Art Psychoterror. Es würden verschiedene Anzeigen gegen ihn vorliegen. In diesem Zusammenhang habe er diverse SMS-Nachrichten mit völlig wirrem Inhalt versandt.
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