VGH Bayern - Beschluss vom 03.08.2017
11 ZB 17.1131
Normen:
FeV § 11 Abs. 2 S. 1; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 3; StVG § 3 Abs. 1 S. 1- 2; StPO § 170 Abs. 2; StGB § 20;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 21.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen Au 7 K16.1188

Verdacht auf fehlende körperliche oder geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen; Hinreichende Anhaltspunkte für eine die Fahreignung ausschließende psychische Störung; Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens

VGH Bayern, Beschluss vom 03.08.2017 - Aktenzeichen 11 ZB 17.1131

DRsp Nr. 2017/13069

Verdacht auf fehlende körperliche oder geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen; Hinreichende Anhaltspunkte für eine die Fahreignung ausschließende psychische Störung; Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 2 S. 1; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 3; StVG § 3 Abs. 1 S. 1- 2; StPO § 170 Abs. 2; StGB § 20;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 (alt, Klasse 1 erteilt am 13.6.1978, erweitert auf Klasse 3 wohl am 30.11.1978).

Mit Schreiben vom 20. April 2015 teilte die Polizeiinspektion Gersthofen dem Landratsamt Augsburg (im Folgenden: Landratsamt) mit, beim Kläger bestehe der Verdacht auf fehlende körperliche oder geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Er überziehe seine Umgebung mit einer Art Psychoterror. Es würden verschiedene Anzeigen gegen ihn vorliegen. In diesem Zusammenhang habe er diverse SMS-Nachrichten mit völlig wirrem Inhalt versandt.