OLG Köln - Urteil vom 18.01.2000
22 U 185/99
Normen:
BGB § 823 ; StVG § 7 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2000, 272
VRS 99, 34
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 11.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 422/98

Verdacht eines gestellten Unfalls

OLG Köln, Urteil vom 18.01.2000 - Aktenzeichen 22 U 185/99

DRsp Nr. 2000/3458

Verdacht eines gestellten Unfalls

Besteht der Verdacht eines gestellten Unfalls, so kann es für die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer vorherigen Absprache bzw. einer Einwilligung des Geschädigten in das Unfallgeschehen ausreichen, daß der Unfallhergang so ungewöhnlich ist, daß er mit einem unabsichtlichen Fehlverhalten eines Kraftfahrers nicht in Einklang zu bringen ist.

Normenkette:

BGB § 823 ; StVG § 7 ;

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.

I. Der Kläger ist nicht berechtigt, von der Beklagten Ersatz des ihm im Zusammenhang mit der Beschädigung seines Fahrzeugs am 27.8.1997 durch das städtische Fahrzeug entstandenen Schadens zu verlangen. Es spricht nämlich eine derartige Vielzahl von Beweisanzeichen für einen zwischen dem Kläger und dem Nebenintervenienten, dem Zeugen H., verabredeten Unfall, daß von einer einen Schadensersatzanspruch ausschließenden Einwilligung des Klägers in das Unfallgeschehen auszugehen ist.