Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.
I. Der Kläger ist nicht berechtigt, von der Beklagten Ersatz des ihm im Zusammenhang mit der Beschädigung seines Fahrzeugs am 27.8.1997 durch das städtische Fahrzeug entstandenen Schadens zu verlangen. Es spricht nämlich eine derartige Vielzahl von Beweisanzeichen für einen zwischen dem Kläger und dem Nebenintervenienten, dem Zeugen H., verabredeten Unfall, daß von einer einen Schadensersatzanspruch ausschließenden Einwilligung des Klägers in das Unfallgeschehen auszugehen ist.
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