Die zulässige Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg.
Die Klägerin kann nach wirksamer fristloser Kündigung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Leasingvertrages über einen Pkw BMW 520 i wegen Zahlungsverzuges vom Beklagten die Zahlung des ausgeurteilten Betrages nebst Zinsen verlangen.
Die Klägerin hat den Leasingvertrag, dessen Inhalt nicht streitig ist, wirksam gekündigt. Die dagegen gerichteten Einwendungen des Beklagten sind unbegründet.
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