OVG Berlin - Beschluss vom 24.03.2003
8 N 117.01
Normen:
VwGO § 161 Abs. 2 ; StVZO § 31a Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
NJ 2003, 557
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 10.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 25 A 134.00

Verfahrensrecht, Verkehrsrecht, Fahrtenbuchauflage - Einseitige Erledigungserklärung im Berufungszulassungsverfahren, Fahrtenbuchauflage, Mitwirkungsobliegenheit des Halters bei Kennzeichenanzeige, Verhältnismäßigkeit der Fahrtenbuchauflage

OVG Berlin, Beschluss vom 24.03.2003 - Aktenzeichen 8 N 117.01

DRsp Nr. 2008/813

Verfahrensrecht, Verkehrsrecht, Fahrtenbuchauflage - Einseitige Erledigungserklärung im Berufungszulassungsverfahren, Fahrtenbuchauflage, Mitwirkungsobliegenheit des Halters bei Kennzeichenanzeige, Verhältnismäßigkeit der Fahrtenbuchauflage

»1. Auch im Berufungszulassungsverfahren kann auf eine einseitige Erledigungserklärung des Klägers die Feststellung getroffen werden, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.2. Ist dem Halter des Kraftfahrzeuges, mit dem ein nicht aufklärbarer Verkehrsverstoß begegangen worden ist, die Benennung des Tatzeitfahrers nicht möglich, so genügt er seiner Obliegenheit, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitzuwirken, in aller Regel nur dann, wenn er den als Tatzeitfahrer in Betracht kommenden Personenkreis namentlich benennt.3. Die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage wird nicht deshalb entbehrlich und damit unverhältnismäßig, weil der Fahrzeughalter versichert, sein Kraftfahrzeug künftig nur noch selbst zu benutzen.Orientierung[ Beachtlichkeit der einseitigen Erledigungserklärung im Berufungszulassungsverfahren; Verhängung einer Fahrtenbuchauflage wegen unzureichender Mitwirkung des Kfz-Halters bei versuchter Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes«

Normenkette:

VwGO § 161 Abs. 2 ; StVZO § 31a Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe: