BVerfG - Beschluß vom 11.09.1990
1 BvR 988/90
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 ; StrG Baden-Württember § 7 Abs. 1 § 15 ; VwGO § 80 Abs. 5 ;
Fundstellen:
NVwZ 1991, 358
UPR 1991, 100
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 16.07.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 1042/90

Verfassungsmäßigkeit der §§ 7, 15 StrG Baden-Württemberg vor dem Hintergrund der Eigentumsgarantie

BVerfG, Beschluß vom 11.09.1990 - Aktenzeichen 1 BvR 988/90

DRsp Nr. 2004/15514

Verfassungsmäßigkeit der §§ 7, 15 StrG Baden-Württemberg vor dem Hintergrund der Eigentumsgarantie

§ 7 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg - StrG -, der die Einziehung von Straßen betrifft, und § 15 StrG, der die Rechtsstellung der Straßenanlieger regelt, stellen Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums dar. Sie legen generell und abstrakt die Rechte und Pflichten des Eigentümers fest, so daß durch die aufgrund des § 7 StrG ergangene Teileinziehung keine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG erfolgt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 ; StrG Baden-Württember § 7 Abs. 1 § 15 ; VwGO § 80 Abs. 5 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof und die Stadt haben in den angegriffenen Entscheidungen die Bedeutung von Art. 14 Abs. 1 GG nicht verkannt.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen stellen § 7 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg - StrG -, der die Einziehung von Straßen betrifft, und § 15 , der die Rechtsstellung der Straßenanlieger regelt, Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums dar. Sie legen generell und abstrakt die Rechte und Pflichten des Eigentümers fest (vgl. BVerfGE 52, [27]; 58, 300 [330, 336]; 70, 191 [200]; 71, 137 [143]), so daß durch die aufgrund des § ergangene Teileinziehung keine Enteignung im Sinne des Art. Abs. erfolgt.