BVerfG - Beschluß vom 20.11.1992
1 BvR 1375/92
Normen:
BVG § 1 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 1993, 1636
SGb 1993, 217
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 28.09.1989 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 V 257/87
BSG, vom 20.05.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 9a RV 28/90

Verfassungsmäßigkeit der Auslegung von § 1 BVG im Hinblick auf kriegsbeschädigte Kraftfahrer

BVerfG, Beschluß vom 20.11.1992 - Aktenzeichen 1 BvR 1375/92

DRsp Nr. 2005/15799

Verfassungsmäßigkeit der Auslegung von § 1 BVG im Hinblick auf kriegsbeschädigte Kraftfahrer

1. Bei der Ungleichbehandlung kriegsbeschädigter Kraftfahrer im Vergleich zu der Gruppe der kriegsbeschädigten Fußgänger ergibt sich der sachliche Differenzierungsgrund, der Art und Gewicht der tatsächlichen Unterschiede Rechnung trägt, aus der unterschiedlichen Gefahr, der diese Personengruppen bei der Teilnahme am Straßenverkehr ausgesetzt sind. 2. Die Benutzung eines Kraftfahrzeugs begründet zusätzliche Gefahren, die den Gesetzgeber veranlaßt haben, mit dem Straßenverkehrsrecht ein eigenständiges Rechtsgebiet zu schaffen. Da ein Kriegsbeschädigter, der als Fußgänger am Straßenverkehr teilnimmt, den besonderen Gefahren, die mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs verbunden sind, nicht ausgesetzt ist, ist die fachgerichtliche Auffassung, für das eigene Risiko, das mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs verbunden ist, habe bei Kriegsbeschädigten nicht der Staat im Rahmen seiner Entschädigungsverpflichtung nach dem Bundesversorgungsgesetz einzustehen, von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

Normenkette:

BVG § 1 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig; im übrigen hat sie, ihre Zulässigkeit unterstellt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 93 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVerfGG).