BVerfG - Beschluss vom 12.04.2007
1 BvR 78/02
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 S. 2 ; StrG BW § 16 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AfP 2007, 437
NJW 2007, 3421
NVwZ 2007, 1306
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 30.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 2046/01
VG Karlsruhe, vom 13.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1632/98

Verfassungsmäßigkeit des Erlaubnisvorbehalts für den Verkauf von Zeitschriften auf öffentlichen Straßen

BVerfG, Beschluss vom 12.04.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 78/02

DRsp Nr. 2007/10155

Verfassungsmäßigkeit des Erlaubnisvorbehalts für den Verkauf von Zeitschriften auf öffentlichen Straßen

Die Anordnung eines Erlaubnisvorbehalts für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften auf öffentlichen Straßen gem. § 16 Abs. 1 StrG BW verstößt nicht gegen Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG.

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 1 S. 2 ; StrG BW § 16 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Einordnung des Straßenverkaufs von Sonntagszeitungen als erlaubnispflichtige Sondernutzung an öffentlichen Straßen.

I. Die Beschwerdeführerin ist Teil des Vertriebsnetzes des Axel Springer Verlags für Sonntagszeitungen. Sie liefert die Zeitungen "Bild am Sonntag", "Welt am Sonntag" und "Euro am Sonntag" an ambulante Straßenverkäufer, die die Zeitungen im Auftrag der Beschwerdeführerin aus mitgeführten Tragetaschen an Passanten verkaufen. Angesichts der gegenüber Werktagen geringeren Anzahl fester Verkaufsstellen für Sonntagszeitungen hat diese Vertriebsform für den Absatz von Sonntagszeitungen erhebliche Bedeutung.

Die Stadt Mannheim erließ am 21. Februar 1995 eine Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen. Darin heißt es:

§ 2. Sondernutzungen

Sondernutzung ist jede Benutzung der Straße über den gemeinen Gebrauch hinaus, sofern dieser dadurch beeinträchtigt wird oder beeinträchtigt werden kann.

§ 3. Erlaubnispflicht