Die BeschwF., eine Rechtsanwältin, wurde von drei Strafgefangenen, die wegen terroristischer Gewalttaten im Hochsicherheitstrakt der JVA C. einsitzen, mit der Verteidigung in Vollzugsangelegenheiten beauftragt. Sie wendet sich gegen den Beschluß des OLG, durch den ihre gemäß § 146 StPO erfolgte Zurückweisung als gemeinschaftliche Verteidigerin bestätigt wurde. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen worden.
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