BVerfG vom 14.10.1985
2 BvR 1076/85
Normen:
GG Art. 12 Abs.1 ; StPO § 146 ; StVollzG § 120 Abs.1 ;
Fundstellen:
DRsp IV(467)161e-f
NJW 1986, 1161
NStE Nr. 1 zu § 146 StPO
NStZ 1986, 571

Verfassungsmäßigkeit des Verbotes der Mehrfachverteidigung in Strafvollzugssachen

BVerfG, vom 14.10.1985 - Aktenzeichen 2 BvR 1076/85

DRsp Nr. 1992/305

Verfassungsmäßigkeit des Verbotes der Mehrfachverteidigung in Strafvollzugssachen

Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, § 146 StPO den Sinn beizulegen, daß er die gemeinschaftliche Verteidigung mehrerer Gefangener in Strafvollzugssachen verbiete, wenn diese in so großer Nähe zueinander untergebracht sind, daß sie von den meisten Vollzugsmaßnahmen gemeinsam betroffen werden.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs.1 ; StPO § 146 ; StVollzG § 120 Abs.1 ;

Die BeschwF., eine Rechtsanwältin, wurde von drei Strafgefangenen, die wegen terroristischer Gewalttaten im Hochsicherheitstrakt der JVA C. einsitzen, mit der Verteidigung in Vollzugsangelegenheiten beauftragt. Sie wendet sich gegen den Beschluß des OLG, durch den ihre gemäß § 146 StPO erfolgte Zurückweisung als gemeinschaftliche Verteidigerin bestätigt wurde. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen worden.