BFH - Urteil vom 24.02.2010
II R 40/09
Normen:
KraftStG § 2 Abs. 2b; KraftStG § 8 Nr. 1a; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2a; KraftStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; StVZO a.F. § 23 Abs. 6a;
Vorinstanzen:
FG München, vom 05.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3049/07

Verfassungsmäßigkeit einer rückwirkenden Neuregelung der für Wohnmobile über 2,8 Tonnen geltenden Kraftfahrzeugsteuer durch das 3. Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz (3. KraftStÄndG); Schutzwürdigkeit eines Vertrauens auf eine fortgesetzte Besteuerung von Wohnmobilen über 2,8 Tonnen als LKW nach Aufhebung von § 23 Abs. 6a Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)

BFH, Urteil vom 24.02.2010 - Aktenzeichen II R 40/09

DRsp Nr. 2010/12294

Verfassungsmäßigkeit einer rückwirkenden Neuregelung der für Wohnmobile über 2,8 Tonnen geltenden Kraftfahrzeugsteuer durch das 3. Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz (3. KraftStÄndG); Schutzwürdigkeit eines Vertrauens auf eine fortgesetzte Besteuerung von Wohnmobilen über 2,8 Tonnen als LKW nach Aufhebung von § 23 Abs. 6a Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)

1. NV: Die durch das 3. KraftStÄndG vom 21. Dezember 2006 mit Rückwirkung auf den 1. Januar 2006 geschaffenen Neuregelungen für die Wohnmobilbesteuerung verstoßen nicht gegen das Rückwirkungsverbot, weil diese ausschließlich begünstigende Wirkung haben. 2. NV: Die Halter von Wohnmobilen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t konnten über den 1. Mai 2005 hinaus mit der Behandlung ihrer Fahrzeuge als LKW in keinem Falle rechnen. Ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand dieser Rechtslage lag nicht vor.

Normenkette:

KraftStG § 2 Abs. 2b; KraftStG § 8 Nr. 1a; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2a; KraftStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; StVZO a.F. § 23 Abs. 6a;

Gründe

I.