BVerfG - Beschluss vom 13.02.2008
2 BvR 42/08
Normen:
StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 ; VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2008, 386
Vorinstanzen:
KG - (3) 1 Ss 258/07 (92/07) - 4.12.2007,
LG Berlin - (571) 91/3014 PLs 11624/06 Ns (40/07) - 23.4.2007,
AG Tiergarten - (342 Ds) 3014 PLs 11624/06 (70/06) - 15.1.2007,

Verfassungsmäßigkeit einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

BVerfG, Beschluss vom 13.02.2008 - Aktenzeichen 2 BvR 42/08

DRsp Nr. 2008/4653

Verfassungsmäßigkeit einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und verstößt insbesondere nicht gegen das Willkürverbot, wenn in einem Strafverfahren eine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis erfolgt, nachdem dem Angeklagten sofort vollziehbar untersagt wurde, von einer polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

Normenkette:

StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 ; VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; sie ist teils unzulässig und im Übrigen unbegründet.

1. Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe und verhängte eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: