Der beschließende Senat versteht den von den Klägern und Antragstellern (Kläger) gestellten Prozesskostenhilfeantrag dahin, dass diese Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines zum Auftreten vor dem Bundesfinanzhof (BFH) nach § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) befugten Vertreters für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens wegen Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Finanzgerichts (FG) vom ... begehren, welche Beschwerde die Kläger bereits zu dem Az. ... offenbar in der Erwartung anhängig gemacht haben, der ihnen beigeordnete Vertreter werde die bislang unwirksame Rechtsmitteleinlegung genehmigen. Die in der Antragsschrift angegebenen Aktenzeichen ... und ... betreffen andere --mit heutigem Beschluss vom Senat rechtskräftig abgeschlossene-- Verfahren, für welche die Kläger offenbar keine PKH begehren wollen und für die sie im Übrigen PKH auch nicht hätten erhalten können.
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