BFH - Beschluss vom 27.10.2003
VII S 20/03 (PKH)
Normen:
KraftStG § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 375

Verfassungsmäßigkeit gestaffelter Steuersätze für Pkw

BFH, Beschluss vom 27.10.2003 - Aktenzeichen VII S 20/03 (PKH)

DRsp Nr. 2004/351

Verfassungsmäßigkeit gestaffelter Steuersätze für Pkw

Gegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c KraftStG bestehen auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG keine verfassungsmäßigen Bedenken. Es verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz, als schadstoffarm E 2/nachgerüstet eingestufte Fahrzeuge höher zu besteuern als solche Fahrzeuge, die von vornherein der Abgasnorm Euro 2 genügen.

Normenkette:

KraftStG § 9 Abs. 1 ;

Gründe:

Der beschließende Senat versteht den von den Klägern und Antragstellern (Kläger) gestellten Prozesskostenhilfeantrag dahin, dass diese Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines zum Auftreten vor dem Bundesfinanzhof (BFH) nach § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) befugten Vertreters für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens wegen Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Finanzgerichts (FG) vom ... begehren, welche Beschwerde die Kläger bereits zu dem Az. ... offenbar in der Erwartung anhängig gemacht haben, der ihnen beigeordnete Vertreter werde die bislang unwirksame Rechtsmitteleinlegung genehmigen. Die in der Antragsschrift angegebenen Aktenzeichen ... und ... betreffen andere --mit heutigem Beschluss vom Senat rechtskräftig abgeschlossene-- Verfahren, für welche die Kläger offenbar keine PKH begehren wollen und für die sie im Übrigen PKH auch nicht hätten erhalten können.