BVerfG - Beschluß vom 16.07.1969
2 BvL 11/69
Normen:
GG Art. 92 ; StGB § 44 ; StVG § 25 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VerkMitt 1969, 75
Vorinstanzen:
AG Lauf - Beschluß vom 06.03.1969 - Gs (B) 29/69,

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verhängung eines Fahrverbots nach § 25 Abs. 1 StVG

BVerfG, Beschluß vom 16.07.1969 - Aktenzeichen 2 BvL 11/69

DRsp Nr. 1995/8978

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verhängung eines Fahrverbots nach § 25 Abs. 1 StVG

»1. Zur Zulässigkeit eines befristeten Fahrverbots als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit.«2. § 25 Abs. 1 StVG ist, soweit er die Verhängung eines befristeten Fahrverbots als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit zuläßt, mit dem Grundgesetz vereinbar.3. Von der Möglichkeit, unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 StVG ein Fahrverbot anzuordnen, darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn feststeht, daß der angestrebte Erfolg im Einzelfall auch mit einer empfindlichen und im Wiederholungsfall auch mit einer verschärften Geldbuße nicht erreicht werden kann.

Normenkette:

GG Art. 92 ; StGB § 44 ; StVG § 25 Abs. 1 ;

Gründe:

I.