BVerfG - Beschluß vom 01.07.1998
2 BvR 1758/97
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 ; StVollzG § 109 Abs. 1 S. 2 § 113 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1999, 28
Vorinstanzen:
I. LG Regensburg - Auswärtige Strafvollstreckungskammer Straubing - Beschluß vom 06.06.1997 - 2 StVK 67/96 (11),
OLG Nürnberg, vom 19.08.1997 - Vorinstanzaktenzeichen Ws 957/97

Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Entscheidung in Strafvollzugssachen

BVerfG, Beschluß vom 01.07.1998 - Aktenzeichen 2 BvR 1758/97

DRsp Nr. 1999/5328

Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Entscheidung in Strafvollzugssachen

Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einer Strafvollzugssache darf nicht mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen werden, nicht der Anstaltsleiter, sondern der Justizvollzugsbedienstete, dem der Antrag übergeben wurde, habe entschieden. In diesem Fall ist zu prüfen, ob der Antrag nicht zumindest als Vornahmeantrag i.S. des § 113 StVollzG auszulegen ist.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 ; StVollzG § 109 Abs. 1 S. 2 § 113 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Voraussetzungen für die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung nach § 109 StVollzG in einem Land, in dem kein Vorverfahren (§ 109 Abs. 3 StVollzG) eingerichtet ist.

I.