EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Sätze 1, 4, 5 und 7, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Sätze 1, 2, 4; SGB VI § 269 Abs. 1, §§ 42 Abs. 1, 67 Nr. 6, 97, 255 Abs. 1; VVG § 153 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BB 2021, 1365
BFH/NV 2021, 980
DB 2021, 1244
DStRE 2021, 773
FR 2021, 790
r+s 2023, 31
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 28.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2456/14
Verfassungsrechtliche Grenzen der Besteuerung von Steigerungsbeträgen aus der Höherversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung und der regelmäßigen RentenanpassungenEinkommensteuerliche Behandlung der Überschussbeteiligung aus einer privaten Leibrentenversicherung
BFH, Urteil vom 19.05.2021 - Aktenzeichen X R 20/19
DRsp Nr. 2021/8556
Verfassungsrechtliche Grenzen der Besteuerung von Steigerungsbeträgen aus der Höherversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung und der regelmäßigen RentenanpassungenEinkommensteuerliche Behandlung der Überschussbeteiligung aus einer privaten Leibrentenversicherung
1. Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 269 Abs. 1SGB VI sind als akzessorische Zusatzleistungen einer gesetzlichen Altersrente der Basisversorgung ("erste Schicht") anzusehen und unterliegen daher der nachgelagerten Besteuerung gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG.2. Die Öffnungsklausel für eine zumindest teilweise Ertragsanteilsbesteuerung von Basisversorgungsrenten ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 Halbsatz 1 EStG nur auf Antrag des Steuerpflichtigen und nicht von Amts wegen anzuwenden.3. Regelmäßige Rentenanpassungen sind nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden gesetzlichen Anordnung in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 7 EStG auch in der für Renteneintrittsjahrgänge bis einschließlich 2039 geltenden Übergangsphase nicht nur mit dem individuellen Besteuerungsanteil, sondern in voller Höhe zu besteuern (Anschluss an Senatsurteil vom 26.11.2008 – X R 15/07, BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710).
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