Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 17. September 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet
v e r w o r f e n ,
dass in der Liste der angewendeten Vorschriften
a) die Angabe "12.6.3 BKat" durch "Nr. 12.5.3 BKatV in der bis zum 31. Januar 2009 geltenden Fassung" ersetzt
wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
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