BVerfG - Beschluß vom 26.02.1985
2 BvR 1145/83
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; StVollzG § 13 Abs.3 § 15 ;
Fundstellen:
BVerfGE 69, 161
DRsp IV(467)157d
EuGRZ 1985, 185
NJW 1985, 2019
NStZ 1985, 283
StV 1985, 240
ZfStrVo 1985, 311
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 13.01.1982 - Vorinstanzaktenzeichen Vollz 45/81
OLG Frankfurt/Main, vom 01.03.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ws 126/82

Verfassungswirdige Verschleppung der Entscheidung über Urlaubsanträge von Strafgefangenen

BVerfG, Beschluß vom 26.02.1985 - Aktenzeichen 2 BvR 1145/83

DRsp Nr. 1992/322

Verfassungswirdige Verschleppung der Entscheidung über Urlaubsanträge von Strafgefangenen

»Zur verfassungsrechtlichen Pflicht der Strafvollzugsbehörden, rechtzeitig über Urlaubsanträge von Gefangenen zu entscheiden.«Es verstößt gegen das Willkürverbot, wenn ohne sachlich nachvollziehbaren Grund über den Urlaubsantrag eines Gefangenen nicht rechtzeitig entschieden wird.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; StVollzG § 13 Abs.3 § 15 ;

Gründe:

A.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, welcher Zeitraum der Vollzugsbehörde für ihre Entscheidung über den Urlaubsantrag eines Strafgefangenen zur Verfügung steht, wenn das Oberlandesgericht ihre erste ablehnende Entscheidung aufgehoben und sie zur erneuten Verbescheidung verpflichtet hat.

I.

Das Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (St- VollzG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581) regelt in § 13 Urlaub aus der Haft. Die Vorschrift lautet:

(1) Ein Gefangener kann bis zu einundzwanzig Kalendertagen in einem Jahr aus der Haft beurlaubt werden. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Urlaub soll in der Regel erst gewährt werden, wenn der Gefangene sich mindestens sechs Monate im Strafvollzug befunden hat.