A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, welcher Zeitraum der Vollzugsbehörde für ihre Entscheidung über den Urlaubsantrag eines Strafgefangenen zur Verfügung steht, wenn das Oberlandesgericht ihre erste ablehnende Entscheidung aufgehoben und sie zur erneuten Verbescheidung verpflichtet hat.
I.
Das Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (St- VollzG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581) regelt in § 13 Urlaub aus der Haft. Die Vorschrift lautet:
(1) Ein Gefangener kann bis zu einundzwanzig Kalendertagen in einem Jahr aus der Haft beurlaubt werden. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Urlaub soll in der Regel erst gewährt werden, wenn der Gefangene sich mindestens sechs Monate im Strafvollzug befunden hat.
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