Verfolgungsverjährung gemäß § 26 Abs. 3 StVG

Autor: Christian Sitter

§ 26 Abs. 3 StVG stellt ein Spezialgesetz für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG und damit für Delikte, die in der StVO und der StVZO geregelt sind, dar. Aufgrund des eindeutigen gesetzlichen Wortlautes werden nur Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG erfasst, nicht die nach § 24a OWiG (Alkoholtaten). Für letztere Ordnungswidrigkeiten verbleibt es damit bei der normalen Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 Nr. 3 OWiG von einem Jahr.

Für die übrigen Verkehrstaten regelt § 26 Abs. 3 StVG die Verjährung abweichend und deutlich kürzer. Aufgrund der Menge der Ordnungswidrigkeiten stellt im Verkehrsbereich diese kürzere Verjährung den faktischen Regelfall dar. Sie beträgt drei Monate ab Beendigung (nicht Vollendung, wichtig bei Dauerdelikten) der Tat. Ist wegen dieser Tat ein Bußgeldbescheid ergangen oder öffentliche Klage erhoben worden, so verlängert sich die Verjährung auf sechs Monate. Erlassen ist ein Bußgeldbescheid dann, wenn er mit seinem wesentlichen Inhalt verfügt wurde, Gleiches gilt für die öffentliche Klage (Anklageschrift).

Fristbeginn nach Erlass des Bescheids