Autor: Christian Sitter |
Die für die Verjährung in Verkehrssachen relevanten Vorschriften sind die der §§ 31 ff. OWiG sowie § 26 Abs. 3 StVG. Bei der Verjährung sind die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung zu unterscheiden: sie schließen aneinander lückenlos an. Ist die Verjährung eingetreten, so entfaltet sie eine Sperrwirkung bezüglich Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten samt der Anordnung von Nebenfolgen (BGH, Beschl. v. 25.10.1995 - 2 StR 433/95, NJW 1996, 1293). Damit ist auch die Verhängung eines Fahrverbots bei einer verfolgungsverjährten Ordnungswidrigkeit ausgeschlossen. Seltene Ausnahmen: Selbständige Anordnung einer Nebenfolge nach § 27 OWiG; Wiederaufnahme des Verfahrens, §§ 370 Abs. 2 StPO, 85 Abs. 1 OWiG; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Die Verfolgungsverjährung tritt mit Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist ein. Als Verfahrenshindernis ist sie von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu beachten und damit grundsätzlich auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz.
Hinweis! |
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|