VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 02.09.2014
10 S 1302/14
Normen:
FeV § 40; StVG § 4; StVG § 28 Abs. 3; StVG § 65 Abs. 3;
Fundstellen:
DAR 2015, 31
NJW 2015, 186
NZV 2015, 150
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 20.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1143/14

Verhältnis der Löschungsregelung des § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG zum Tattagprinzip bei der Entziehung der Fahrerlaubnis

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.09.2014 - Aktenzeichen 10 S 1302/14

DRsp Nr. 2014/16092

Verhältnis der Löschungsregelung des § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG zum Tattagprinzip bei der Entziehung der Fahrerlaubnis

Das Verhältnis der Löschungsregelung des § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG in der ab 01.05.2014 geltenden Fassung zum sog. Tattagprinzip ist ungeklärt. Es ist deshalb zweifelhaft, ob eine Fahrerlaubnisentziehung, die wegen des Erreichens von 18 Punkten unter dem Regime des Punktsystems verfügt worden ist, nach dem Tattagprinzip weiterhin rechtmäßig ist, obwohl im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - hier des Widerspruchsbescheids - die Tat, die zum Erreichen von 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister geführt hat, in Folge des Übergangs zum Fahreignungs-Bewertungssystem nicht mehr berücksichtigungsfähig und daher am 01.05.2014 zu löschen ist.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Juni 2014 - 5 K 1143/14 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 40; StVG § 4; StVG § 28 Abs. 3; StVG § 65 Abs. 3;

Gründe

Die Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässig, aber nicht begründet.