I. Das Amtsgericht Rastatt verurteilte den Betroffenen am 28.11.2006 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 120 und verhängte zugleich ein Fahrverbot von zwei Monaten, weil dieser am ... als Fahrzeugführer die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 62 km/h (gemessene Geschwindigkeit abzüglich Toleranzen 132 km/h) überschritten hatte.
II. Die hiergegen form- und fristgemäß eingelegte Rechtsbeschwerde, die wegen der wirksamen Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid des Landratsamtes Rastatt vom 14.8.2006 auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkt ist, hat keinen Erfolg.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|