OLG Karlsruhe - Beschluss vom 22.06.2007
1 Ss 25/07
Normen:
StVO § 3 Abs. 3c ;
Fundstellen:
DAR 2007, 529
VRS 113, 121
Vorinstanzen:
AG Rastatt, vom 28.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 202 Js 14105/06

Verhängung eines Fahrverbots bei erheblicher Überschreitung der außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.06.2007 - Aktenzeichen 1 Ss 25/07

DRsp Nr. 2008/14098

Verhängung eines Fahrverbots bei erheblicher Überschreitung der außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit

»Wer die außerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erheblich überschreitet kann sich nicht auf das Vorliegen eines Augenblickversagens wegen Übersehen eines Verkehrsschildes berufen.«

Normenkette:

StVO § 3 Abs. 3c ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht Rastatt verurteilte den Betroffenen am 28.11.2006 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 120 und verhängte zugleich ein Fahrverbot von zwei Monaten, weil dieser am ... als Fahrzeugführer die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 62 km/h (gemessene Geschwindigkeit abzüglich Toleranzen 132 km/h) überschritten hatte.

II. Die hiergegen form- und fristgemäß eingelegte Rechtsbeschwerde, die wegen der wirksamen Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid des Landratsamtes Rastatt vom 14.8.2006 auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkt ist, hat keinen Erfolg.