OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.12.2020
1 OLG 53 Ss-OWi 630/20
Normen:
StVG § 25 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 01.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 28895/18

Verhängung eines Fahrverbots wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung mehr als zwei Jahre nach der Tat

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.12.2020 - Aktenzeichen 1 OLG 53 Ss-OWi 630/20

DRsp Nr. 2021/2118

Verhängung eines Fahrverbots wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung mehr als zwei Jahre nach der Tat

1. Ein Fahrverbot kann seinen Sinn verloren haben, wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und dem Wirksamwerden seiner Anordnung ein erheblicher Zeitraum liegt und in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten im Straßenverkehr festgestellt worden ist. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob der Betroffene eine lange Verfahrensdauer selbst zu vertreten hat. 2. Bei einem erheblichen vorsätzlich begangenen Geschwindigkeitsverstoß auf der einen und einem Zeitablauf von zwei Jahren und sechs Monaten seit Begehung der Ordnungswidrigkeit auf der anderen Seite erscheint eine Ermäßigung des an sich verwirkten zweimonatigen Regelfahrverbots auf das gesetzliche Mindestmaß von einem Monat angemessen.

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 01. September 2020 im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass das Fahrverbot auf einen Monat herabgesetzt wird. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein des Betroffenen in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch vier Monate nach Erlass dieses Beschlusses.