OLG Naumburg - Beschluss vom 21.03.2017
2 Ws 6/17
Normen:
StVO § 19 Nr. 2; StVG § 25 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Wittenberg, vom 03.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 OWi 339/16

Verhängung von Regelfahrverbot und - Geldbuße wegen Verletzung der Wartepflicht an Bahnschranken bei Überquerung während der Öffnung der Schranken

OLG Naumburg, Beschluss vom 21.03.2017 - Aktenzeichen 2 Ws 6/17

DRsp Nr. 2017/13294

Verhängung von Regelfahrverbot und - Geldbuße wegen Verletzung der Wartepflicht an Bahnschranken bei Überquerung während der Öffnung der Schranken

Ein Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVO rechtfertigt im Allgemeinen nicht die Verhängung der Regelbuße und des Regelfahrverbots, wenn der Betroffene einen beschränkten Bahnübergang nach Passieren des Zuges überquert, während sich die Schranken öffnen.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Wittenberg vom 3. November 2016 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass

- der Betroffene zur Geldbuße von 80,00 € verurteilt wird und

- das Fahrverbot entfällt.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.

Der Betroffene trägt die Hälfte der Kosten der Rechtsbeschwerde, die Staatskasse trägt die Hälfte der Kosten der Rechtsbeschwerde und die Hälfte der dem Betroffenen dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Normenkette:

StVO § 19 Nr. 2; StVG § 25 Abs. 1;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "fahrlässigen Verstoßes beim Überqueren eines Bahnübergangs" zur Geldbuße von 240,00 € verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.