BVerfG - Beschluss vom 26.02.2018
1 BvQ 6/18
Normen:
StVO § 23 Abs. 4 S. 1; BVerfGG § 32 Abs. 1;

Verhüllung und Verdeckung des Gesichts eines Kraftfahrzeugführers durch einen Gesichtsschleier (hier: Niqab) hinsichtlich Verhüllungsverbots; Ausschöpfen des Rechtsweges hinsichtlich der einstweiligen Anordnung

BVerfG, Beschluss vom 26.02.2018 - Aktenzeichen 1 BvQ 6/18

DRsp Nr. 2018/4403

Verhüllung und Verdeckung des Gesichts eines Kraftfahrzeugführers durch einen Gesichtsschleier (hier: Niqab) hinsichtlich Verhüllungsverbots; Ausschöpfen des Rechtsweges hinsichtlich der einstweiligen Anordnung

1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn zuvor alle Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen. Eine solche Möglichkeit ist den vom Verhüllungsverbot nach § 23 Abs. 4 S. 1 StVO betroffenen Kraftfahrzeugführern eröffnet, wenn sie der Auffassung sind, diese unmittelbar geltende verordnungsrechtliche Pflicht verstoße gegen ihre Grundrechte. Sie können vor den Verwaltungsgerichten auf eine entsprechende Feststellung klagen und in diesem Zusammenhang auch um vorläufigen Rechtsschutz ersuchen.