OLG Koblenz - Urteil vom 12.03.2014
5 U 640/13
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 17.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 439/07

Verjährung des Ausgleichsanspruchs zwischen Kfz-Haftpflichtversicherer und dem das Unfallopfer fehlbehandelnden Arzt

OLG Koblenz, Urteil vom 12.03.2014 - Aktenzeichen 5 U 640/13

DRsp Nr. 2014/10259

Verjährung des Ausgleichsanspruchs zwischen Kfz-Haftpflichtversicherer und dem das Unfallopfer fehlbehandelnden Arzt

(Keine Arzthaftung für Nervschädigung, wenn Kausalverlauf unter weiter greifender Sicherung ungewiss; Verjährung des Ausgleichsanspruchs eines Haftpflichtversicherers gegen den Arzt, der das Unfallopfer fehlbehandelt hat) 1. Hat sich der Arzt bei der Reposition des Humerus darauf beschränkt, den nervus radialis kontinuierlich zu ertasten und zu umgehen, statt den Nerv zu präparieren und mit einer Schlinge beiseite zu halten, kann darin kein haftungsrelevantes Versäumnis gesehen werden, wenn nach sachverständiger Einschätzung auch unter der weiter greifenden Sicherung mit 10% - iger Wahrscheinlichkeit eine Radialisschädigung zu erwarten war und das Versäumnis nicht als grober Behandlungsfehler gewertet werden kann.2. Auch die Verzögerung eines Revisionseingriffs nach Verletzung des nervus radialis ist nicht haftungsrelevant, wenn kein zureichender Anhalt dafür besteht, dass die Schädigung dadurch behoben oder auch nur gebessert werden konnte.