OLG München - Endurteil vom 19.10.2017
23 U 1961/16
Normen:
BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 3 S. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1 S. 2; BGB § 282; BGB § 311 Abs. 2; StBerG § 68; ZPO § 167; ZPO § 240 S. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 31.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 12585/15

Verjährung eines Schadensersatzanspruchs aus ProspekthaftungHemmung der Verjährung durch Einreichung eines Güteantrags

OLG München, Endurteil vom 19.10.2017 - Aktenzeichen 23 U 1961/16

DRsp Nr. 2018/11389

Verjährung eines Schadensersatzanspruchs aus Prospekthaftung Hemmung der Verjährung durch Einreichung eines Güteantrags

1. Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs aus Prospekthaftung beginnt mit dem Tag nach Zeichnung der Anlage und endet nach zehn Jahren (absolute Verjährung). 2. Zwar kann grundsätzlich die Hemmung der Verjährung auch gem. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB durch Einreichung eines Güteantrags herbei geführt werden. Dies ist jedoch rechtsmissbräuchlich, wenn der Antragsgegner schon vorgerichtlich mitgeteilt hat, dass er sich auf ein Güteverfahren nicht einlassen wird.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 31.03.2016, Az. 29 O 12585/15, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München Iist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesen Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

5.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 3 S. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 241 Abs. 2; § ;